AVB international DE
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (international)
der Schnaidt GmbH
I. GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB (international)) der Schnaidt GmbH gelten für sämtliche Geschäfte über Lieferung von Waren an den Kunden durch die Schnaidt GmbH, Hagenring 27, 72119 Ammerbuch-Altingen, und deren Niederlassung Köln, August-Horch-Straße 9, D-51149 Köln/Porz-Gremberghoven, jeweils Deutschland (nachfolgend kurz: „Schnaidt“ bzw. „wir“), sofern der Kunde seine für den Vertrag maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland hat.
2. Der Anwendungsbereich dieser AVB (international) ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AVB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
3. Diese AVB (international) gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AVB (international) abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung des Kunden ausführen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB (international). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Diese AVB (international) gelten auch für künftige Geschäfte zwischen Schnaidt und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber ggf. abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelan-zeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7. Rechte, die Schnaidt nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AVB (international) hinaus zustehen, bleiben unbe-rührt.
II. RECHTE AN UNSEREN UNTERLAGEN, ZUSAGEN DES KUNDEN
1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
2. Alle Rechte, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, an von uns gefertigten Unterlagen, Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
3. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.
4. Der Kunde versichert, dass uns vom ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde steht dafür ein, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, etc., maßgenau sind, sich zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar eignen und mit den tatsächlichen Verhältnissen über-einstimmen.
III. VERTRAGSSCHLUSS
1. Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas ande-res ergibt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung nach Maßgabe von Ziff. 3 zustande.
3. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt.
IV. VERTRAGSINHALT, ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHULDETEN LEISTUNG, RECHTSMÄNGEL
1. Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
2. Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schuldet Schnaidt nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
4. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von Schnaidt geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.
V. LEISTUNGSFRIST, SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT, HÖHERE GE-WALT UND RÜCKTRITTSRECHT, TEILLIEFERUNG
1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei etwaig mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um ungefähre Angaben.
2. Der Beginn einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die Klä-rung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Frist zur Leistungserbrin-gung beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
3. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise der Übergabe von Unterlagen oder dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
4. Schnaidt steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
5. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass wir die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben oder ein Fall einer unbeschränkten Gattungsschuld vorliegt. Weiter entfällt unsere Leistungspflicht aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts nicht, wenn wir im Hinblick auf die im Verhältnis zum Kunden zu erbringende Leistung kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben oder die Nichterfüllung dieses kongruenten Deckungsgeschäfts selbst schuldhaft herbeigeführt haben. Schnaidt wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern die Leistung des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht verfügbar sein sollte.
6. Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse wie Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Schnaidt wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Kunde als auch Schnaidt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an Schnaidt auswirken.
7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
8. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach XII.
VI. GEFAHRÜBERGANG
1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs – auch bei frachtfreier Lieferung und wenn wir die Ware für die Ausfuhr freimachen – auf den Kunden über, wenn die Ware dem Kunden an unserem Geschäftssitz auslieferungsbereit zur Verfügung gestellt wird (Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Ammerbuch-Altingen, bzw. bei Geschäften mit der Niederlassung Köln Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Köln/Porz-Gremberghoven).
2. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware zum Auslieferungszeitpunkt nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über; wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Kunden diejenigen Versicherungen bewirken, die dieser verlangt.
VII. ANNAHMEVERZUG, VERZÖGERUNGSSCHADEN
1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er Schnaidt pro angefangenen Arbeitstag einen Betrag in Höhe von 0,5 % des betroffenen Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5,0 % des betroffenen Auftragswertes.
2. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens, Schnaidt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
VIII. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ex works (Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Ammerbuch-Altingen bzw. bei Geschäften mit der Niederlassung Köln Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Köln/Porz-Gremberghoven). Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren, trägt der Kunde.
3. Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Gefahrübergang/Leistungserbringung rein netto fällig. Zahlt der Kunde innerhalb von 10 Werktagen, gewährt ihm Schnaidt 2% Skonto auf den Nettorechnungsbetrag. Zahlungen sind am Sitz von Schnaidt in Ammerbuch-Altingen bzw. bei Geschäften mit der Niederlassung Köln am Sitz der Niederlassung in Köln zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.
4. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
IX. MÄNGELRÜGE
1. Dem Kunden obliegt es, erhaltene Ware innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen.
2. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser innerhalb von fünf Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 erkannt oder zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wurde.
3. Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber zumindest in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere in Form von Lichtbildern, zur Verfügung zu stellen.
4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie unvereinbar wäre.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit einer schuldhaft vorgenommenen unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von Schnaidt zu tragen.
6. Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von Schnaidt geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.
X. GEWÄHRLEISTUNG; VERJÄHRUNG
1. Im Falle der Schlechterfüllung von Schnaidt, also des Zurückbleibens der tatsächlichen Leistungserbringung hinter der vertraglich geschuldeten Lei-stung (Mangelhaftigkeit), richten sich die Ansprüche des Kunden nach den folgenden Bestimmungen.
2. Zunächst ist der Kunde nur berechtigt, von Schnaidt innerhalb angemessener Frist Beseitigung der Schlechterfüllung (Mängelbeseitigung) zu verlangen. Die Auswahl der Art der Mängelbeseitigung, durch welche Schnaidt die Beseitigung der Schlechterfüllung erbringt, im Wesentlichen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, obliegt Schnaidt. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der Kunde Schnaidt oder von Schnaidt beauftragten Dritten Zugang zur Ware zu gewähren sowie erforderlich werdende und gebotene Maßnahmen zu unterstützen. Erforderliche Aufwendungen der Mängelbeseitigung übernimmt Schnaidt. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort gebracht wird, übernimmt Schnaidt nicht.
3. Erbringt Schnaidt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder führt die von Schnaidt gewählte Art der Mängelbeseitigung nicht zur Mangelfreiheit, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen.
4. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde grundsätzlich nur berechtigt
a) bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung und
b) erst dann, wenn die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist durchgeführt wurde oder nicht zur Mangelfreiheit führte.
Lit. b) muss für den Rücktritt vom Vertrag nicht erfüllt sein, wenn die Mängelbeseitigung für den Kunden aufgrund der Umstände des Einzelfalls un-zumutbar ist oder offensichtlich erfolglos bleiben wird.
5. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde auch berechtigt, wenn Schnaidt im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist trotz des Setzens einer weiteren angemessenen Frist, die in der Regel nicht geringer als zwei Wochen bemessen sein darf, die Leistung nicht erbringt.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche nach Ziff. 2 – 5 innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Er hat Schnaidt zur Vornahme der Handlungen schriftlich aufzufordern.
7. Bezieht sich die Nichtleistung oder Schlechtleistung nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten die Ansprüche nach Ziff. 2 und 3 nur im Hinblick auf denjenigen Teil, der von der Nichtleistung oder Schlechtleistung betroffen ist. Die Aufhebung des gesamten Vertrages (Ziff. 4 und 5) kann in einem solchen Fall nur erklärt werden, wenn die Unvollständigkeit der Lieferung oder nur teilweise vertragsgemäße Lieferung für sich genommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
8. Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.
9. Vorgenannte Ansprüche wegen Schlechterfüllung, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit gilt Ziff. 4.b) sowie Ziff. 4 Satz 2 ent-sprechend.
XI. HAFTUNG
1. Schnaidt haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Schnaidt haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn Schnaidt wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
3. Schnaidt haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
4. Schnaidt haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.
5. Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie haftet Schnaidt entsprechend der Garantieerklärung.
6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorangegangenen Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich unserer Arbeitnehmer und Mitarbeiter.
XII. UNTERSTÜTZUNG IN PRODUKTHAFTUNGSFÄLLEN
1. Der Kunde wird Produkte im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte nicht verändern. Er wird insbesondere vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde Schnaidt im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
2. Ist Schnaidt zur Einleitung von Maßnahmen, insbesondere zur Produktwarnung oder zum Produktrückruf, verpflichtet, so wird der Kunde Schnaidt mit besten Kräften unterstützen.
3. Der Kunde wird Schnaidt unverzüglich in Schriftform über ihm bekannt werdende Risiken informieren.
XIII. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.
XIV. ABTRETUNGSVERBOT
1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
2. Ziff. 1 gilt nicht für die Abtretung einer Entgeltforderung im Sinne von § 354a HGB.
XV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
XVI. STREITBEILEGUNG, ANWENDBARES RECHT
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von Schnaidt in Ammerbuch-Altingen, zuständige Gericht, bei Geschäften mit der Niederlassung Köln das für den Sitz der Niederlassung in Köln zuständige Gericht.
2. Schnaidt ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Befindet sich die für die jeweilige Leistungserbringung maßgebliche Niederlassung des Kunden außerhalb der Europäischen Union sowie außerhalb der Staaten der Schweiz, Norwegens und Island, so werden alle Streitigkeiten zwischen dem Schnaidt und dem Kunden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfah-rens ist Stuttgart. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XVII. SCHRIFTFORM
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AVB (international) sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
XVIII. SALVATORISCHE KLAUSEL
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB (international) oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
2. Ziff. 1 gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend.