V. LEISTUNGSFRIST, SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT, HÖHERE GEWALT UND RÜCKTRITTSRECHT, TEILLIEFERUNG
- Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei etwaig mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um ungefähre Angaben.
- Der Beginn einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Frist zur Leistungserbringung beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
- Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise der Übergabe von Unterlagen oder dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
- Schnaidt steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
- Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass wir die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben oder ein Fall einer unbeschränkten Gattungsschuld vorliegt. Weiter entfällt unsere Leistungspflicht aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts nicht, wenn wir im Hinblick auf die im Verhältnis zum Kunden zu erbringende Leistung kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben oder die Nichterfüllung dieses kongruenten Deckungsgeschäfts selbst schuldhaft herbeigeführt haben. Schnaidt wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern die Leistung des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht verfügbar sein sollte.
- Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse wie Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Schnaidt wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Kunde als auch Schnaidt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an Schnaidt auswirken.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
- Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach XII.